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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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p. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;

q. sofern die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;

r. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;

s. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.

2 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:

a. die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;

b. die feste oder beabsichtigte Sachübernahme unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der Gegenleistung der Gesellschaft;

c. die Verrechnung unter Angabe der Forderung und deren Höhe sowie der dafür ausgegebenen Aktien;

d. der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.

3 Leistet eine Aktionärin oder ein Aktionär eine Sacheinlage, deren anzurechnender Wert die Einlagepflicht übersteigt und für die die Gesellschaft neben den ausgegebenen Aktien eine Gegenleistung gewährt, so ist im Umfang dieser Gegenleistung eine Sachübernahme im Handelsregister einzutragen (kombinierte Sacheinlage und Sachübernahme).

2. Abschnitt: Ordentliche Kapitalerhöhung Art. 70 Anmeldung und Belege

1 Eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. Anmeldungen, die nach dieser Frist eingereicht werden, sind abzuweisen.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;

b. die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung;

c. die angepassten Statuten;

d. der von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht;

e. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;

f. gegebenenfalls der Prospekt;

g. die Erklärung der Person, die die Eintragung anmeldet, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht im in den Belegen genannt sind.