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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 74 Erhöhungsbeschluss und Feststellungen des Verwaltungsrates
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses des Verwaltungsrates über eine Erhöhung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt die Belege nach Artikel 70 eingereicht werden; anstelle der öffentlichen Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung ist die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates betreffend die Erhöhung des Aktienkapitals einzureichen.
2 Die öffentliche Urkunde über den Erhöhungsbeschluss des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:
a. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht wird;
b. die Anzahl der neuen Aktien;
c. den Ausgabebetrag;
d. die Art der Einlagen;
e. im Fall von Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Aktien;
f. im Fall von Sachübernahmen deren Gegenstand, den Namen der Veräussererin oder des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft;
g. die Anpassung des Nennbetrags der genehmigten Kapitalerhöhung in den Statuten beziehungsweise die Streichung der Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung.
3 Die öffentliche Urkunde über die Statutenänderung und über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss die Angaben gemäss Artikel 71 Absatz 2 enthalten.
4 Wird die Kapitalerhöhung beim Handelsregister nach Ablauf der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrates angemeldet, so darf die Kapitalerhöhung nicht eingetragen werden.
5 Für den Inhalt des Eintrags gelten die Artikel 72 und Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a sinngemäss.
6 Wird das Aktienkapital während der Dauer der Ermächtigung des Verwaltungsrates nicht bis zur Höhe des Nennbetrags erhöht, so muss die Gesellschaft die Anpassung der Statuten beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.
3. Abschnitt: Bedingte Kapitalerhöhung Art. 75 Gewährungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Beschlusses der Generalversammlung über eine bedingte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Gewährungsbeschluss der Generalversammlung;
b. die angepassten Statuten.
2 Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 653b OR):
a. den Nennbetrag des bedingten Kapitals und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
b. den Nennwert und die Art der Aktien;
c. die maximale Anzahl von Aktien, die bei der Ausübung des Wandels- oder Optionsrechts ausgegeben werden;