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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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12. Kapitel: Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Art. 64 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:

a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;

b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.

Art. 65 Inhalt des Eintrags

1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;

d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;

e. der Zweck;

f. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;

g. die zur Vertretung berechtigten Personen.

2 Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;

d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;

e. der Zweck;

f. die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Komplementärinnen und Komplementäre);

g. die beschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kommanditärinnen und Kommanditäre) unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme;

h. falls eine Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert;

i. die zur Vertretung berechtigten Personen.

3 Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister.

Art. 66 Auflösung und Löschung

1 Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

2 Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.

3 Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;

b. die Firma mit dem Liquidationszusatz;