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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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12. Kapitel: Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Art. 64 Anmeldung und Belege
Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Art. 65 Inhalt des Eintrags
1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Firma und die Identifikationsnummer;
b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
c. die Rechtsform;
d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
e. der Zweck;
f. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
g. die zur Vertretung berechtigten Personen.
2 Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Firma und die Identifikationsnummer;
b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
c. die Rechtsform;
d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
e. der Zweck;
f. die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Komplementärinnen und Komplementäre);
g. die beschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kommanditärinnen und Kommanditäre) unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme;
h. falls eine Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und Wert;
i. die zur Vertretung berechtigten Personen.
3 Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister.
Art. 66 Auflösung und Löschung
1 Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zum Zweck der Liquidation aufgelöst, so müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.
2 Mit der Anmeldung zur Auflösung müssen keine weiteren Belege eingereicht werden. Vorbehalten bleibt die Hinterlegung der Unterschriften von Liquidatorinnen oder Liquidatoren, die nicht Gesellschafter sind.
3 Bei der Auflösung der Gesellschaft müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass die Gesellschaft aufgelöst wurde;
b. die Firma mit dem Liquidationszusatz;