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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d. der Herabsetzungsbetrag;
e. die Angabe der Verwendung des Herabsetzungsbetrages;
f. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;
g. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;
h. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.
Art. 80 Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz
1 Wird durch die Herabsetzung des Aktienkapitals eine Unterbilanz beseitigt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend:
1. die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,
3. die Anpassung der Statuten;
b. die angepassten Statuten;
c. der Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.
2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:
a. die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind;
b. der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt (Art. 735 OR).
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Aktienkapitals zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;
b. das Datum der Änderung der Statuten;
c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d. der Betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
e. die Angabe der Verwendung dieses Betrags;
f. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;
g. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;
h. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.