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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;

d. der Herabsetzungsbetrag;

e. die Angabe der Verwendung des Herabsetzungsbetrages;

f. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;

g. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;

h. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.

Art. 80 Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz

1 Wird durch die Herabsetzung des Aktienkapitals eine Unterbilanz beseitigt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend:

1. die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,

2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,

3. die Anpassung der Statuten;

b. die angepassten Statuten;

c. der Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.

2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass:

a. die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind;

b. der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt (Art. 735 OR).

3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Tatsache, dass das Aktienkapitals zur Beseitigung einer Unterbilanz herabgesetzt wurde;

b. das Datum der Änderung der Statuten;

c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;

d. der Betrag, um den das Aktienkapital herabgesetzt wird;

e. die Angabe der Verwendung dieses Betrags;

f. der Betrag des Aktienkapitals nach der Herabsetzung;

g. der Betrag der Einlagen nach der Kapitalherabsetzung;

h. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Herabsetzung.