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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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d. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
e. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
f. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
g. den Kreis der Personen, denen ein Wandels- oder Optionsrecht zusteht;
h. gegebenenfalls die Aufhebung oder die Einschränkung der Bezugsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre.
3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. ein Hinweis auf eine bedingte Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung.
Art. 76 Statutenänderung und Feststellungen durch den Verwaltungsrat
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;
b. die angepassten Statuten;
c. die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.
2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:
a. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;
b. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
c. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
d. die Höhe des Aktienkapitals.
3 Der öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:
a. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht wurde, und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
b. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;
c. die Art der Einlagen;
d. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
e. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
f. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
g. die Höhe des Aktienkapitals;
h. den Betrag des noch verbleibenden bedingten Kapitals;
4 In der öffentlichen Urkunde muss die Urkundsperson feststellen, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält (Art. 653g OR).
5 Für den Inhalt des Eintrags gelten die Artikel 72 und Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe a sinngemäss.