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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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d. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;

e. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

f. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;

g. den Kreis der Personen, denen ein Wandels- oder Optionsrecht zusteht;

h. gegebenenfalls die Aufhebung oder die Einschränkung der Bezugsrechte der Aktionärinnen und Aktionäre.

3 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. ein Hinweis auf eine bedingte Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;

b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung.

Art. 76 Statutenänderung und Feststellungen durch den Verwaltungsrat

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates;

b. die angepassten Statuten;

c. die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten.

2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:

a. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;

b. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;

c. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

d. die Höhe des Aktienkapitals.

3 Der öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung muss dem Beschluss der Generalversammlung entsprechen und folgende Angaben enthalten:

a. den Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht wurde, und den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;

b. Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien;

c. die Art der Einlagen;

d. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;

e. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

f. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;

g. die Höhe des Aktienkapitals;

h. den Betrag des noch verbleibenden bedingten Kapitals;

4 In der öffentlichen Urkunde muss die Urkundsperson feststellen, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält (Art. 653g OR).

5 Für den Inhalt des Eintrags gelten die Artikel 72 und Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe a sinngemäss.