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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 77 Aufhebung der Statutenbestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung

1 Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen, so muss die Gesellschaft die Anpassung der Statuten beim Handelsregisteramt zur Eintragung anmelden.

2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss des Verwaltungsrates betreffend die Aufhebung der Statutenbestimmung;

b. der Bericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten;

c. die angepassten Statuten.

3 Die öffentliche Urkunde muss folgende Angaben enthalten:

a. den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufhebung der Statutenbestimmung betreffend die bedingte Kapitalerhöhung;

b. die Feststellung der Urkundsperson, dass der Revisionsbericht die erforderlichen Angaben enthält.

4 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. das Datum der Änderung der Statuten;

b. ein Hinweis, dass die Bestimmung über die bedingte Kapitalerhöhung infolge der Ausübung oder des Erlöschens der Wandel- oder Optionsrechte aufgehoben wurde.

5. Abschnitt: Nachträgliche Leistung von Einlagen Art. 78

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer nachträglichen Leistung von Einlagen auf das Aktienkapital müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates zur Änderung der Statuten und zu seinen Feststellungen;

b. die angepassten Statuten;

c. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind, sofern das Bankinstitut in der öffentlichen Urkunde nicht genannt ist;

d. bei Sacheinlagen und bei Verrechnung:

1. einen Bericht des Verwaltungsrates, der von einem Mitglied unterzeichnet ist;

2. eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors;

3. gegebenenfalls die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;

e. soweit sie bereits vorliegen, die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;

f. die Erklärung der Person, die die Eintragung anmeldet, dass keine anderen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.