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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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2 Die öffentliche Urkunde über die nachträgliche Leistung von Einlagen muss folgende Angaben enthalten:
a. die Feststellung, dass die nachträglichen Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten oder des Beschlusses des Verwaltungsrates geleistet wurden;
b. gegebenenfalls den Beschluss des Verwaltungsrates über die Aufnahme der erforderlichen Bestimmungen zu Sacheinlagen und Sachübernahmen in die Statuten;
c. den Beschluss des Verwaltungsrates über die Statutenänderung betreffend die Höhe der geleisteten Einlagen;
d. die Nennung aller Belege und die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. das Datum der Änderung der Statuten;
b. der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
c. gegebenenfalls der unterschiedliche Betrag der geleisteten Einlagen verschiedener Aktienkategorien.
4 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungstatbeständen, so gelten die Artikel 67 Absatz 3 und 69 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
6. Abschnitt: Herabsetzung des Aktienkapitals Art. 79 Ordentliche Kapitalherabsetzung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Herabsetzung des Aktienkapitals müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend:
1. die Feststellung über das Ergebnis des Prüfungsberichts,
2. die Art und Weise der Durchführung der Kapitalherabsetzung,
3. die Anpassung der Statuten;
b. die öffentliche Urkunde über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend (Art. 734 OR):
1. die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger,
2. die Anmeldefrist,
3. die Erfüllung oder Sicherstellung der Forderungen;
c. der Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten;
d. die angepassten Statuten.
2 Der Prüfungsbericht muss bestätigen, dass die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger nach der Herabsetzung des Aktienkapitals noch voll gedeckt sind.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Bezeichnung als Herabsetzung des Aktienkapitals;
b. das Datum der Änderung der Statuten;