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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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8. Abschnitt: Partizipationskapital Art. 84
Für die Erhöhung und Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.
9. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zur Revision und zur Revisionsstelle Art. 85 Eintragung der Revisionsstelle
1 Eine Revisionsstelle darf nur in das Handelsregister eingetragen werden, wenn sie eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchführt.
2 Das Handelsregisteramt klärt die Zulassung der Revisorin oder des Revisors durch Einsichtnahme in das Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde ab.
3 Revisorinnen und Revisoren dürfen nicht als Revisionsstelle eingetragen werden, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Abhängigkeit erwecken.
Art. 86 Verzicht auf eine ordentliche oder eingeschränkte Revision
1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:
a. die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt;
b. die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat;
c. alle Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben.
2 Diese Erklärung nach Absatz 1 muss von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Kopien der massgeblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen und Bilanzen müssen der Erklärung beigelegt werden. Diese Unterlagen unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 12 ff. und werden gesondert archiviert.
3 Eine entsprechende Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.
4 Das Handelsregisteramt kann eine Erneuerung der Erklärung verlangen.
10. Abschnitt: Auflösung Art. 87
1 Wird eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung zum Zwecke der Liquidation aufgelöst, so muss die Auflösung zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b. ein Nachweis, dass die Liquidatorinnen und Liquidatoren ihre Wahl angenommen haben.