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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 81 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf den bisherigen oder einen höheren Betrag
1 Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf den bisherigen oder einen höheren Betrag beschlossen, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung;
b. die für eine ordentliche Kapitalerhöhung erforderlichen Belege, falls das Kapital auf einen höheren als den bisherigen Betrag erhöht wird;
c. die Statuten, falls sie geändert werden.
2 Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Tatsache, dass das Aktienkapitals herabgesetzt und gleichzeitig wieder erhöht wurde;
b. der Betrag, auf den das Aktienkapital herabgesetzt wird;
c. die Angabe, ob die Herabsetzung durch Reduktion des Nennwerts oder durch Vernichtung von Aktien erfolgt;
d. den neuen der Betrag des Aktienkapitals, sofern dieses über den bisherigen Betrag erhöht wurde;
e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f. der neue Betrag der geleisteten Einlagen;
g. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
h. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
i. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
j. das neue Datum der Statuten, falls diese geändert wurden.
3 Wird das Aktienkapital auf null herabgesetzt und wieder erhöht, so muss im Handelsregister die Vernichtung der bisher ausgegebenen Aktien eingetragen werden.
4 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gelten die Artikel 67 Absatz 3 und 69 Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Art. 82 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Kapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
Wird zusammen mit der Herabsetzung des Aktienkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Aktienkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach Artikel 79. Artikel 81 findet ergänzende Anwendung.
7. Abschnitt: Herabsetzung der Einlagen Art. 83
Werden die auf das Aktienkapital geleisteten Einlagen herabgesetzt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Herabsetzung des Aktienkapitals sinngemäss.