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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 103 Herabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung des Stammkapitals auf einen tieferen als den bisherigen Betrag
1 Wird zusammen mit der Herabsetzung des Stammkapitals eine Wiedererhöhung auf einen Betrag beschlossen, der unter dem Betrag des bisherigen Stammkapitals liegt, so richtet sich die Herabsetzung nach Artikel 101. Artikel 102 findet ergänzende Anwendung.
4. Abschnitt: Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht Art. 104
Für die Herabsetzung oder die Aufhebung einer statutarischen Nachschusspflicht gilt Artikel 100 sinngemäss.
5. Abschnitt: Übertragung von Stammanteilen Art. 105
1 Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
2 Dem Handelsregisteramt müssen eingereicht werden:
a. ein Beleg, dass der Stammanteil auf die neue Gesellschafterin oder den neuen Gesellschafter übertragen wurde;
b. ein Beleg, dass die Gesellschafterversammlung der Übertragung des Stammanteils zugestimmt hat, falls die Statuten nicht auf die Zustimmung verzichten.
3 Der Erwerb darf nur ins Handelsregister eingetragen werden, wenn lückenlos nachgewiesen wird, dass der Stammanteil von der eingetragenen Gesellschafterin oder vom eingetragenen Gesellschafter auf den Erwerber übergegangen ist.
6. Abschnitt: Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung Art. 106
Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung und für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
16. Kapitel: Genossenschaft 1, Abschnitt: Gründung Art. 107 Anmeldung und Belege
1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Genossenschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. das Protokoll der konstituierenden Versammlung;
b. die von einem Mitglied der Verwaltung unterzeichneten Statuten;
c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben;
d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;