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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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f. die Dauer der Gesellschaft;

g. der Zweck;

h. der Betrag der gesamten Kommanditsumme;

i. falls eine Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und den Wert;

j. die Firma, der Sitz und die Identifikationsnummer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die für diese handelnden natürlichen Personen;

k. die zur Vertretung berechtigten Personen;

l. die Tatsache, dass die Revision nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20068 über die kollektiven Kapitalanlagen durchgeführt wird;

m. die Revisionsstelle.

Art. 123 Auflösung und Löschung

Für die Auflösung und die Löschung gilt Artikel 66 sinngemäss.

20. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) Art. 124

1 Bei Investmentgesellschaft mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Gründung;

b. die Firma und die Identifikationsnummer;

c. der Sitz und das Rechtsdomizil;

d. die Rechtsform;

e. das Datum der Statuten;

f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;

g. der Zweck;

h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;

i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;

j. bei einer Vinkulierung der Aktien ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

k. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates;

l. sämtliche weiteren zur Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigten Personen;

m. die Tatsache, dass die Revision nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20069 über die kollektiven Kapitalanlagen durchgeführt wird;

n. die Revisionsstelle;

o. die Publikationsorgane;

p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

8 SR 951.31

9 SR 951.31