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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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f. die Dauer der Gesellschaft;
g. der Zweck;
h. der Betrag der gesamten Kommanditsumme;
i. falls eine Sacheinlage geleistet wird, deren Gegenstand und den Wert;
j. die Firma, der Sitz und die Identifikationsnummer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die für diese handelnden natürlichen Personen;
k. die zur Vertretung berechtigten Personen;
l. die Tatsache, dass die Revision nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20068 über die kollektiven Kapitalanlagen durchgeführt wird;
m. die Revisionsstelle.
Art. 123 Auflösung und Löschung
Für die Auflösung und die Löschung gilt Artikel 66 sinngemäss.
20. Kapitel: Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) Art. 124
1 Bei Investmentgesellschaft mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Gründung;
b. die Firma und die Identifikationsnummer;
c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
d. die Rechtsform;
e. das Datum der Statuten;
f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;
g. der Zweck;
h. die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j. bei einer Vinkulierung der Aktien ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates;
l. sämtliche weiteren zur Vertretung der Investmentgesellschaft berechtigten Personen;
m. die Tatsache, dass die Revision nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20069 über die kollektiven Kapitalanlagen durchgeführt wird;
n. die Revisionsstelle;
o. die Publikationsorgane;
p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
8 SR 951.31
9 SR 951.31