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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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m. sofern der Verein eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle.

Art. 116 Auflösung und Löschung

Für die Auflösung und für die Löschung des Vereins gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.

18. Kapitel: Stiftung Art. 117 Errichtung

1 Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die Stiftungsurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Auszug aus der Verfügung von Todes wegen;

b. ein Nachweis über die Ernennung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen;

c. das Protokoll des obersten Stiftungsorgans über die Bezeichnung der Revisionsstelle beziehungsweise die Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Befreiung der Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle;

d. die Erklärung der Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;

e. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Stiftung ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt.

2 Für Angaben, die bereits in der Stiftungsurkunde oder in der Verfügung von Todes wegen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

Art. 118 Inhalt des Eintrags

1 Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Errichtung;

b. der Name und die Identifikationsnummer;

c. der Sitz und das Rechtsdomizil;

d. die Rechtsform;

e. das Datum der Stiftungsurkunde beziehungsweise der Verfügung von Todes wegen;

f. der Zweck;

g. bei einem Vorbehalt der Zweckänderung durch die Stifterin oder den Stifter ein Verweis auf die nähere Umschreibung in der Stiftungsurkunde;

h. die Organisation;

i. die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans;

j. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

k. die Stiftungsaufsichtsbehörde, sobald sie die Aufsicht übernommen hat;

l. falls die Stiftung keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;