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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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g. der Zweck;

h. die Art der Aktien;

i. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien, insbesondere bei einer Einschränkung des Anlegerkreises auf qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

j. im Fall verschiedener Kategorien von Anlegeraktien, die damit verbundenen Rechte mit einem Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

k. die Mitglieder des Verwaltungsrates;

l. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

m. die Tatsache, dass die Revision nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 200610 über die kollektiven Kapitalanlagen durchgeführt wird;

n. die Revisionsstelle;

o. die Publikationsorgane;

p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.

Art. 128 Auflösung und Löschung

Für die Auflösung und die Löschung gelten die Artikel 87 und 88 sinngemäss.

22. Kapitel: Institut des öffentlichen Rechts Art. 129 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Instituts des öffentlichen Rechts müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die Rechtsgrundlagen und Beschlüsse des öffentlichen Rechts;

b. gegebenenfalls die Statuten;

c. die Verfügungen, Protokolle oder Protokollauszüge über die Ernennung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der zur Vertretung berechtigten Personen sowie gegebenenfalls über die Bezeichnung einer Revisionsstelle;

d. die Erklärungen der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie ihre Wahl annehmen;

e. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er dem Institut des öffentlichen Rechts ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt.

2 Für Angaben, die bereits in andern Unterlagen festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

Art. 130 Inhalt des Eintrags

Bei Instituten des öffentlichen Rechts müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Bezeichnung und die Identifikationsnummer;

b. der Sitz und das Rechtsdomizil;

c. die Rechtsform;

10 SR 951.31