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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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d. die Bezeichnung und das Datum der Rechtsgrundlagen und Beschlüsse des öffentlichen Rechts;

e. falls bekannt, das Datum der Errichtung des Instituts des öffentlichen Rechts;

f. falls Statuten bestehen, deren Datum;

g. der Zweck;

h. im Fall eines Dotationskapitals dessen Höhe;

i. bei besonderen Haftungsverhältnissen ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Belegen;

j. die Organisation;

k. die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans;

l. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

m. gegebenenfalls die Revisionsstelle.

Art. 131 Anwendbares Recht

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rechtsformen des Privatrechts gelten auf die Institute des öffentlichen Rechts im Übrigen sinngemäss.

23. Kapitel: Zweigniederlassung

1. Abschnitt: Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz Art. 132 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. das Protokoll oder der Protokollauszug über die Bestellung der Personen, die nur für die Zweigniederlassung vertretungsberechtigt sind;

b. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Zweigniederlassung ein Rechtsdomizil gewährt.

Art. 133 Inhalt des Eintrags

1 Bei der Zweigniederlassung müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma beziehungsweise der Name, die Identifikationsnummer, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung;

b. die Firma beziehungsweise der Name, die Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;

c. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;

d. der Zweck der Zweigniederlassung, sofern er enger gefasst ist als der Zweck der Hauptniederlassung;

e. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht.