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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 110 Inhalt des Eintrags
1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Gründung;
b. die Firma und die Identifikationsnummer;
c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
d. die Rechtsform;
e. das Datum der Statuten;
f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;
g. der Zweck;
h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine;
i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k. die Mitglieder der Verwaltung;
l. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;
m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;
n. sofern die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;
o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Verwaltung an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen oder Sachübernahmen, so gilt Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 sinngemäss.
Art. 111 Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter
1 Die Verwaltung einer Genossenschaft muss mit der Mitteilung über den Eintritt oder den Austritt einer Genossenschafterin oder eines Genossenschafters nach Artikel 877 Absatz 1 OR ein aktualisiertes Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter einreichen, dies vorzugsweise in elektronischer Form.
2 Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister; die Mitteilungen und das Verzeichnis stehen jedoch zur Einsichtnahme offen.
3 Die Mitteilung durch Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie durch ihre Erbinnen und Erben nach Artikel 877 Absatz 2 OR bleibt vorbehalten.
3. Abschnitt: Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung Art. 112
Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.