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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 110 Inhalt des Eintrags

1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Gründung;

b. die Firma und die Identifikationsnummer;

c. der Sitz und das Rechtsdomizil;

d. die Rechtsform;

e. das Datum der Statuten;

f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;

g. der Zweck;

h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine;

i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

k. die Mitglieder der Verwaltung;

l. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;

m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, einen Hinweis darauf;

n. sofern die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;

o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;

p. die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Verwaltung an die Genossenschafterinnen und Genossenschafter.

2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen oder Sachübernahmen, so gilt Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 sinngemäss.

Art. 111 Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter

1 Die Verwaltung einer Genossenschaft muss mit der Mitteilung über den Eintritt oder den Austritt einer Genossenschafterin oder eines Genossenschafters nach Artikel 877 Absatz 1 OR ein aktualisiertes Verzeichnis der Genossenschafterinnen und Genossenschafter einreichen, dies vorzugsweise in elektronischer Form.

2 Es erfolgt keine Eintragung in das Handelsregister; die Mitteilungen und das Verzeichnis stehen jedoch zur Einsichtnahme offen.

3 Die Mitteilung durch Genossenschafterinnen und Genossenschafter sowie durch ihre Erbinnen und Erben nach Artikel 877 Absatz 2 OR bleibt vorbehalten.

3. Abschnitt: Revision, Revisionsstelle, Auflösung und Löschung Art. 112

Für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung und für die Löschung der Genossenschaft gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.