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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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m. sofern die Stiftung eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt, die Revisionsstelle;

2 Bei kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen werden nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b-j ins Handelsregister eingetragen.

Art. 119 Informationsaustausch zwischen Handelsregisteramt und Stiftungsaufsichtsbehörde

1 Das Handelsregisteramt teilt die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, die nach den Umständen zuständig erscheint. Es sendet ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde oder der Verfügung von Todes wegen sowie einen Auszug aus dem Handelsregister.

2 Die Aufsichtsbehörde meldet die Übernahme der Aufsicht dem Handelsregisteramt zur Eintragung an oder überweist die Mitteilung über die Errichtung der Stiftung umgehend der zuständigen Behörde.

Art. 120 Änderungen, Aufhebung und Löschung

1 Betrifft eine Verfügung der Aufsichtsbehörde eine Tatsache, die im Handelsregister einzutragen ist, so muss die Aufsichtsbehörde die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden und die erforderlichen Belege einreichen. Dies betrifft insbesondere:

a. die Befreiung der Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle;

b. den Widerruf der Befreiung nach Buchstabe a;

c. Verfügungen gemäss dem Fusionsgesetz;

d. die Aufhebung der Stiftung;

e. die Feststellung des Abschlusses der Liquidation.

2 Für die Aufhebung und die Löschung der Stiftung gelten die Bestimmungen über die Auflösung und Löschung der Aktiengesellschaft sinngemäss, soweit die Aufsichtsbehörde eine Liquidation angeordnet hat.

19. Kapitel: Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen Art. 121 Anmeldung und Belege

Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. der Gesellschaftsvertrag;

b. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat.

Art. 122 Inhalt des Eintrags

Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Gründung;

b. die Firma und die Identifikationsnummer;

c. der Sitz und das Rechtsdomizil;

d. die Rechtsform;

e. das Datum des Gesellschaftsvertrags;