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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 140 Vertretung der Gemeinderschaft

1 Das Haupt einer Gemeinderschaft hat sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.

2 Als Beleg ist ein beglaubigtes Exemplar des Gemeinderschaftsvertrags einzureichen. Dieser enthält Angaben über:

a. die Zusammensetzung der Gemeinderschaft;

b. das Haupt der Gemeinderschaft;

c. den Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gemeinderschaft von der Vertretung.

3 Der Eintrag enthält:

a. die Bezeichnung der Gemeinderschaft;

b. das Datum ihrer Errichtung;

c. den Sitz der Gemeinderschaft;

d. die Personenangaben zum Haupt gemäss Artikel 34;

e. die zur Vertretung berechtigten Mitglieder der Gemeinderschaft.

4 Die Einträge der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinderschaft sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

5 Für die Anmeldung zur Löschung ist das Haupt der Gemeinderschaft zuständig.

Art. 141 Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen

1 Urkunden über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen müssen beim Handelsregisteramt zur Aufbewahrung eingereicht werden.

2 Die Einreichung ist bei der Schuldnerin oder beim Schuldner im Handelsregister einzutragen.

25. Kapitel: Sitzverlegung

1. Abschnitt: In der Schweiz Art. 142 Eintragung am neuen Sitz

1 Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in einen anderen Registerbezirk, so muss sie sich am neuen Sitz zur Eintragung anmelden.

2 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. bei juristischen Personen der Beschluss über die Änderung der Statuten sowie ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten.

b. die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen.

3 Das Handelsregisteramt am neuen Sitz ist für die Prüfung der Sitzverlegung und der Belege zuständig.

4 Am neuen Sitz müssen folgende Angaben in das Handelsregister eingetragen werden:

a. die Firma oder der Name und die Identifikationsnummer;

b. die Tatsache der Sitzverlegung unter Angabe des Ortes des bisherigen und des neuen Sitzes;

c. das Rechtsdomizil am neuen Sitz;

d. das neue Datum der Statuten, falls diese geändert wurden.