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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 140 Vertretung der Gemeinderschaft
1 Das Haupt einer Gemeinderschaft hat sich zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
2 Als Beleg ist ein beglaubigtes Exemplar des Gemeinderschaftsvertrags einzureichen. Dieser enthält Angaben über:
a. die Zusammensetzung der Gemeinderschaft;
b. das Haupt der Gemeinderschaft;
c. den Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gemeinderschaft von der Vertretung.
3 Der Eintrag enthält:
a. die Bezeichnung der Gemeinderschaft;
b. das Datum ihrer Errichtung;
c. den Sitz der Gemeinderschaft;
d. die Personenangaben zum Haupt gemäss Artikel 34;
e. die zur Vertretung berechtigten Mitglieder der Gemeinderschaft.
4 Die Einträge der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinderschaft sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
5 Für die Anmeldung zur Löschung ist das Haupt der Gemeinderschaft zuständig.
Art. 141 Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen
1 Urkunden über die Beschlüsse der Gläubigerversammlung von Anleihensobligationen müssen beim Handelsregisteramt zur Aufbewahrung eingereicht werden.
2 Die Einreichung ist bei der Schuldnerin oder beim Schuldner im Handelsregister einzutragen.
25. Kapitel: Sitzverlegung
1. Abschnitt: In der Schweiz Art. 142 Eintragung am neuen Sitz
1 Verlegt eine Rechtseinheit ihren Sitz in einen anderen Registerbezirk, so muss sie sich am neuen Sitz zur Eintragung anmelden.
2 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Sitzverlegung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. bei juristischen Personen der Beschluss über die Änderung der Statuten sowie ein beglaubigtes Exemplar der neuen Statuten.
b. die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen.
3 Das Handelsregisteramt am neuen Sitz ist für die Prüfung der Sitzverlegung und der Belege zuständig.
4 Am neuen Sitz müssen folgende Angaben in das Handelsregister eingetragen werden:
a. die Firma oder der Name und die Identifikationsnummer;
b. die Tatsache der Sitzverlegung unter Angabe des Ortes des bisherigen und des neuen Sitzes;
c. das Rechtsdomizil am neuen Sitz;
d. das neue Datum der Statuten, falls diese geändert wurden.