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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 137 Inhalt des Eintrags

Ins Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. die Firma beziehungsweise der Name, die Rechtsform und der Sitz der Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ein Hinweis auf deren Registrierung und Identifikationsnummer;

b. Höhe und Währung eines allfälligen Kapitals der Hauptniederlassung sowie Angaben zu den geleisteten Einlagen;

c. die Firma beziehungsweise der Name, die Identifikationsnummer, der Sitz und das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung;

d. die Tatsache, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt;

e. der Zweck der Zweigniederlassung, der nach Artikel 56 Absatz 1 zu formulieren ist;

f. die Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind.

Art. 138 Löschung

1 Hat der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung aufgehört, so muss die Löschung der Zweigniederlassung zur Eintragung angemeldet werden.

2 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.

24. Kapitel: Besondere Eintragungen Art. 139 Nicht kaufmännische Prokura

1 Wird für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft eine Prokuristin oder ein Prokurist bestellt, so meldet die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber die Prokura zur Eintragung in das Handelsregister an.

2 Der Eintrag enthält:

a. den Namen und den Vornamen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers;

b. den Namen und den Vornamen der Prokuristin oder des Prokuristen;

c. die Art der Zeichnungsberechtigung.

3 Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber hat auch die Änderungen und Löschungen anzumelden. Der Eintrag der nicht kaufmännischen Prokura wird von Amtes wegen gelöscht, wenn:

a. die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber in Konkurs fällt;

b. die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber gestorben und seit ihrem oder seinem Tod ein Jahr verflossen ist und die Erbinnen und Erben zur Löschung nicht angehalten werden können;

c. die Prokuristin oder der Prokurist gestorben ist und die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber nicht zur Löschung angehalten werden kann.

4 Bei Konkurs der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers erfolgt die Löschung, sobald das Handelsregisteramt von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält.