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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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5 Das Handelsregisteramt am neuen Sitz informiert das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes über die vorzunehmende Eintragung.

6 Die im Hauptregister eingetragenen Tatsachen des bisherigen Sitzes werden am neuen Sitz übernommen. Sie werden aber weder ins Tagesregister aufgenommen noch publiziert.

Art. 143 Eintragungen am bisherigen Sitz

1 Die Löschung am bisherigen Sitz wird ohne weitere Prüfung eingetragen.

2 Die Sitzverlegung und die Löschung am bisherigen Sitz müssen am gleichen Tag ins Tagesregister eingetragen. Die Handelsregisterämter müssen ihre Eintragungen aufeinander abstimmen.

3 Das Handelsregisteramt am bisherigen Sitz übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz im Hinblick auf die Eintragung der Sitzverlegung die im Hauptregister eingetragenen Tatsachen.

4 Am bisherigen Sitz müssen folgende Angaben in das Handelsregister eingetragen werden:

a. die Tatsache, dass die Rechtseinheit infolge Sitzverlegung gelöscht wird, sowie der Ort des neuen Sitzes;

b. die neue Firma beziehungsweise der neue Name, falls diese geändert wurde.

Art. 144 Übermittlung der Belege und der elektronischen Daten

Das Handelsregisteramt des bisherigen Sitzes übermittelt dem Handelsregisteramt am neuen Sitz sämtliche Belege und elektronische Daten zu den Eintragungen, die am bisherigen Sitz vorgenommen wurden.

2. Abschnitt: Verlegung des Sitzes einer ausländischen Rechtseinheit in die Schweiz Art. 145

1 Unterstellt sich eine ausländische Rechtseinheit gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198711 über das Internationale Privatrecht (IPRG) durch eine Sitzverlegung schweizerischem Recht, so gelten für die Eintragung in das Handelsregister die Bestimmungen über die Neueintragung.

2 Zusätzlich zu den für die Eintragung der Rechtseinheit erforderlichen Belegen müssen die Anmeldenden dem Handelsregisteramt die folgenden besonderen Belege einreichen:

a. ein Nachweis über den rechtlichen Bestand der Rechtseinheit im Ausland;

b. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der Sitzverlegung im ausländischen Recht oder eine Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements gemäss Absatz 4.

c. der Nachweis der Möglichkeit der Anpassung an eine schweizerische Rechtsform;

d. der Nachweis, dass die Rechtseinheit den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt hat;

11 SR 291