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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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e. im Falle einer Kapitalgesellschaft den Bericht einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten, der belegt, dass das Kapital der Gesellschaft nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

3 Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben bei einer Neueintragung werden ins Handelsregister eingetragen:

a. das Datum des Beschlusses, mit dem sich die Rechtseinheiten nach den Vorschriften des IPRG schweizerischem Recht unterstellt;

b. die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und die ausländische Behörde, die für die Registrierung zuständig war, bevor die Rechtseinheit ihren Sitz in die Schweiz verlegt hat.

4 Erteilt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine Bewilligung gemäss Artikel 161 Absatz 2 IPRG, so muss die entsprechende Verfügung dem Handelsregisteramt als Beleg eingereicht werden.

3. Abschnitt: Verlegung des Sitzes einer schweizerischen Rechtseinheit ins Ausland Art. 146

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Verlegt eine schweizerische Rechtseinheit gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198712 über das Internationale Privatrecht (IPRG) ihren Sitz ins Ausland, so müssen die Anmeldenden zusätzlich zu den für die Löschung der Rechtseinheit erforderlichen Belegen dem Handelsregisteramt die folgenden Belege einreichen:

a. ein Nachweis, dass die Rechtseinheit im Ausland weiter besteht;

b. der Bericht einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten, welcher bestätigt, dass die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger im Sinne von Artikel 46 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200313 sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind.

2

Ins Handelsregister werden eingetragen:

a. das Datum des Beschlusses des zuständigen Organs, mit dem sich die Rechtseinheit nach den Vorschriften des IPRG ausländischem Recht unterstellt;

b. die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und die ausländische Behörde, die für die Registrierung zuständig ist, nachdem die Rechtseinheit ihren Sitz ins Ausland verlegt hat;

c. das Datum des Revisionsberichts, der bestätigt, dass die Vorkehrungen zum Schutze der Gläubigerinnen und Gläubiger erfüllt worden sind;

d. die Tatsache, dass die Gesellschaft gelöscht wird.

12 SR 291

13 SR 221.301