Vorlage VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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235.11 Datenschutz
Art. 4 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1 Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen sind die Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben a und c-f DSG sowie die folgenden Datensammlungen (Art. 11a Abs. 5 Bst. b DSG):
a. Adressdateien, soweit sie nicht für die Kundenakquisition verwendet werden;
b. Datensammlungen, deren Daten ausschliesslich zu nicht personenbezogenen Zwecken verwendet werden, namentlich in der Forschung, Planung und Statistik, soweit die Daten nicht als Entscheidgrundlage oder als Grundlage für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen verwendet und die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind;
c. archivierte Datensammlungen, die nur zu historischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden;
d. Datensammlungen, die ausschliesslich Daten enthalten, die veröffentlicht wurden oder welche die betroffene Person selbst allgemein zugänglich gemacht und deren Bearbeitung sie nicht ausdrücklich untersagt hat;
e. Daten, welche ausschliesslich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 10 dienen.
2 Der Inhaber der Datensammlungen führt eine Liste der Datensammlungen, die nicht der Anmeldepflicht unterliegen. Er teilt die Angaben zu diesen Datensammlungen nach Artikel 3 Absatz 1 auf Gesuch hin jeder Person mit.
Art. 5 Informationspflicht
1 Der Inhaber der Datensammlung informiert den Beauftragten vor der Bekanntgabe über die Garantien und Datenschutzregeln nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und g DSG. Ist die vorgängige Information nicht möglich, so hat sie unmittelbar nach der Bekanntgabe zu erfolgen.
2 Die Informationspflicht gilt als erfüllt für alle Bekanntgaben, die:
a. unter denselben Garantien erfolgen, soweit die Kategorien der Empfänger, der Zweck der Bearbeitung und die Datenkategorien unverändert bleiben; oder
b. innerhalb derselben juristischen Person oder Gesellschaft oder zwischen juristischen Personen oder Gesellschaften, die einer einheitlichen Leitung unterstehen, stattfinden, soweit die Datenschutzregeln unverändert bleiben.
3 Die Informationspflicht gilt ebenfalls als erfüllt, wenn Daten gestützt auf Modellverträge übermittelt werden, die vom Beauftragten erstellt oder anerkannt wurden, und der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung in allgemeiner Form über die Verwendung dieser Modellverträge informiert wurde. Der Beauftragte veröffentlicht eine Liste der von ihm erstellten oder anerkannten Modellverträge.
4 Der Inhaber der Datensammlung trifft angemessene Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Empfänger die Garantien und die Datenschutzregeln beachtet.