Vorlage VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten

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235.11 Datenschutz

Art. 23 Datenschutzberater

1Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen jeweils mindestens einen Datenschutzberater. Dieser hat folgende Aufgaben:

a. Unterstützung der verantwortlichen Organe und Benützer;

b. Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiter;

c. Mitwirkung beim Vollzug der Datenschutzvorschriften.

2 Wollen Bundesorgane gemäss Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG von der Pflicht zur Anmeldung ihrer Datensammlungen befreit werden, so sind die Artikel 12a bis 12c anwendbar.

3 Die Bundesorgane verkehren mit dem Beauftragten in der Regel über den Datenschutzberater.

Art. 26a Verfahren bei der Bewilligung von Pilotversuchen

1 Vor der Konsultation der mitinteressierten Verwaltungseinheiten legt das zuständige Bundesorgan zu Handen des Beauftragten dar, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 17a gewährleistet werden soll und lädt ihn zur Stellungnahme ein.

2 Der Beauftragte nimmt zur Frage Stellung, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach Artikel 17a Absätze 1 und 2 DSG erfüllt sind. Das zuständige Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a. eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuches;

b. einen Bericht, der nachweist dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn zwingend erforderlich ist (Art. 17 Abs. 1 Bst. c DSG);

c. eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren (Art. 21);

d. eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;

e. den Entwurf oder das Konzept einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt;

f. die Informationen betreffend die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuches.

3 Der Beauftragte kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.

4 Das zuständige Bundesorgan informiert den Beauftragten über jede wichtige Änderungen, welche die Einhaltung der in Artikel 17a DSG umschriebenen Anforderungen betrifft. Der Beauftragte nimmt, falls erforderlich, zu Änderungen erneut Stellung.

5 Die Stellungnahme des Beauftragten ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.