Vorlage VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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Verordnung 235.11
6 Das zuständige Bundesorgan legt dem Beauftragten den Entwurf zum Evaluationsbericht an den Bundesrat (Art. 17a Abs 4 DSG) zur Stellungnahme vor. Die Stellungnahme ist dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 27
Aufgehoben
Art. 28 Register der Datensammlungen
1 Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3 und 16.
2 Das Register ist für die Öffentlichkeit online zugänglich. Der Beauftragte erstellt auf Gesuch hin kostenlos Auszüge.
3 Der Beauftragte führt eine Liste der Inhaber von Datensammlungen, die ihrer Pflicht zur Anmeldung der Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstaben e und f DSG enthoben sind. Diese Liste ist für die Öffentlichkeit online zugänglich.
4 Wenn der Inhaber der Datensammlung seine Datensammlung nicht oder nicht vollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
Art. 29
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2 und 3
2 Das Dienstverhältnis des Sekretariats des Beauftragten bestimmt sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20006 sowie nach dessen Vollzugsbestimmungen.
3 Das Budget des Beauftragten wird in einem besonderen Abschnitt des Budgets der Bundeskanzlei aufgeführt.
Art. 31 Abs. 1
1 Der Beauftragte verkehrt mit dem Bundesrat über den Bundeskanzler. ...
Art. 32, Abs. 1, erster Satz und Abs. 2
1 Die Bundesorgane legen dem Beauftragten alle Rechtsetzungsentwürfe vor, welche die Bearbeitung von Personendaten, den Datenschutz sowie den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffen.