Vorlage VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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Verordnung 235.11
Art. 6
Aufgehoben
Art. 7 Liste der Staaten mit angemessener Datenschutzgesetzgebung Der Beauftragte erstellt eine Liste der Staaten, deren Datenschutzgesetzgebung einen angemessenen Schutz gewährleistet.
Art. 8 Abs. 1, erster Satz, und Abs. 4
1 Wer als Privatperson Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit und die Integrität der Daten, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten. ...
4Aufgehoben
Art. 10 Abs. 1, erster und zweiter Satz
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 11 Bearbeitungsreglement
1 Der Inhaber einer meldepflichtigen automatisierten Datensammlung (Art. 11a Abs. 3 DSG) erstellt ein Bearbeitungsreglement, das insbesondere die interne Organisation sowie das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren umschreibt und die Unterlagen über die Planung, die Realisierung und den Betrieb der Datensammlung und der Informatikmittel enthält.
2 Der Inhaber der Datensammlung aktualisiert das Reglement regelmässig. Er stellt es dem Beauftragten oder dem Datenschutzverantwortlichen nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG auf Anfrage in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung.
Gliederungstitel vor dem 2. Kapitel
5. Abschnitt: Datenschutzberater
Art. 12a Bezeichnung und Mitteilung an den Beauftragten
1Will der Inhaber der Datensammlung nach Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe c DSG von der Pflicht zur Anmeldung der Datensammlung befreit werden, so muss er:
a. einen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen im Sinne von Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e DSG (Datenschutzberater) bezeichnen, der die Anforderungen der Artikel 12a und 12b erfüllt; und
b. den Beauftragten über die Bezeichnung des Datenschutzberaters informieren.
2Der Inhaber der Datensammlung kann einen Mitarbeiter oder einen Dritten als Datenschutzberater bezeichnen. Dieser darf keine anderen Tätigkeiten ausüben, die