Vorlage VDSG
Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten
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235.11 Datenschutz
2 Der Beauftragte muss über eine für seine Tätigkeit ausreichende Dokumentation verfügen. Er betreibt ein unabhängiges Informations- und Dokumentationssystem für die Verwaltung, Indexierung und Kontrolle der Korrespondenz und der Dossiers sowie für die Publikation von Informationen von allgemeinem Interesse und des Registers der Datensammlungen im Internet.
Art. 33 Abs. 1
1 Für die Gutachten (Art. 28 DSG) des Beauftragten wird eine Gebühr erhoben. Die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 sind anwendbar.
II
Diese Änderung tritt am ... 2007 in Kraft.
R:\SVR\RSPM\Projekte\DSG Revision\VDSG Revision\Anhörung\VDSG_Revision_format consultation externe. janvier 2007.de.doc