Vorlage VDSG

Vernehmlassung 2006/36: Änderung der Datenschutzverordnung (VDSG, SR 235.11); Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

235.11 Datenschutz

mit den Aufgaben des Datenschutzberaters unvereinbar sind und muss über die erforderliche Fachkenntnis verfügen.

Art. 12b Aufgaben und Stellung des Datenschutzberaters

1 Der Datenschutzberater erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

a. Er prüft die Bearbeitung von Personendaten und empfiehlt dem Inhaber der Datensammlung Korrekturmassnahmen, wenn er feststellt, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt wurden;

b. er führt eine Liste der Datensammlungen nach Artikel 11a Absatz 3 DSG, die vom Inhaber der Datensammlungen geführt werden; diese Liste ist dem Beauftragten oder anderen Personen, die ein entsprechendes Gesuch stellen, zur Verfügung zu stellen.

2 Der Datenschutzberater:

a. übt seine Funktion aus, ohne diesbezüglich Weisungen zu unterliegen;

b. verfügt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen;

c. hat Zugang zu allen Datensammlungen und Datenbearbeitungen sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt.

Art. 14 Abs. 2

2 Im Übrigen gelten für die Auskunftsbegehren über die Militärkontrolle im Ausland die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember 20044 über das militärische Kontrollwesen.

Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 1, zweiter Satz, Bst. h und Abs. 2

Anmeldung

1 ... Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

h. Aufgehoben

2 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 18 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Folgende Datensammlungen unterliegen nicht der Anmeldepflicht, sofern die Bundesorgane sie ausschliesslich für verwaltungsinterne Zwecke verwenden:

a. Korrespondenzregistraturen;

4 SR 511.22