Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten
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Landesweite Massnahmen zum Schutz vor dem Passivrauchen müssen mit den Grundrechten vereinbar sein.26 Artikel 10 Absatz 2 BV garantiert wie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Schutz der persönlichen Freiheit. Er verleiht dem Einzelnen unter anderem einen Anspruch auf eine selbstbestimmte Gestaltung der wesentlichen Aspekte seines Lebens. Es muss sich jedoch um einen elementaren Aspekt der Persönlichkeitsentfaltung handeln, wozu das Rauchen überall und zu jeder Zeit nicht gehört. Ob ein Rauchverbot in die von Artikel 10 Absatz 2 BV geschützte persönliche Freiheit eingreift, ist in der Lehre umstritten.27Das Bundesgericht musste bisher nicht zu dieser Frage Stellung nehmen. Selbst bei der Annahme, dass das Verbot am Arbeitsplatz zu rauchen, den Schutzbegriff dieses Freiheitsrechts tangieren würde, könnte ein solcher Eingriff sicher nicht als schwerwiegend qualifiziert werden. Hingegen kann sich jede Person
– auch wenn sie sich in einem Sonderstatusverhältnis (z. B. Gefangener, Armeeangehöriger) befindet – die unfreiwilligem Passivrauchen ausgesetzt ist, auf den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit als Teilgehalt der persönlichen Freiheit berufen.
Artikel 27 BV gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Er schützt die freie Ausübung von privatwirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. Hotellerie und Gastgewerbe). Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen in Einrichtungen, die privatwirtschaftlich betrieben werden, fallen in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Sie müssen somit die spezifischen Bedingungen erfüllen, welche gemäss Artikel 36 BV für die Einschränkung von Grundrechten erfüllt sein müssen: Eine Einschränkung von Grundrechten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und sie muss verhältnismässig28 sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Die vorgeschlagene Massnahme zum Schutz vor dem Passivrauchen erfüllt diese Bedingungen: Sie erfolgt auf Gesetzesstufe und ist sowohl im öffentlichen Interesse wie durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt, weil Passivrauchen erwiesenermassen gesundheitsschädigend ist. Die Massnahme ist verhältnismässig, weil sie Ausnahmen vom Grundsatz vorsieht (die Einrichtung von Fumoirs wird in Betracht gezogen; wohnungsähnliche Einrichtungen und Zwangsaufenthaltsorte sind vom Grundsatz ausgenommen). Zudem wird der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit und der persönlichen Freiheit mit einer Einschränkung des Rauchens nicht angetastet. Ein Rauchverbot, wie es diese Vorlage vorsieht, ist deshalb legitim und tragbar.
26Vgl. Bericht des Bundesrates zum Schutz vor Passivrauchen vom 10. März 2006, BBl
2006 3713f.; Jaag Tobias und Rüssli Markus: „Schutz vor Passivrauchen: verfassungs-
rechtliche Aspekte“, S. 21ff., AJP/PJA, Januar 2006; Auer Andreas „Le droit face à la political correctness : la constitutionnalité de l'initiative populaire genevois fumée passive et santé“, S. 3 ff., AJP/PJA, Januar 2006.
27 Vgl. Jaag Tobias und Rüssli Markus, a.a.O, S. 28; Andreas Auer, a.a.O, S. 9f.
28 Zur Verhältnismässigkeit der Genfer Volksinitiative “Fumée passive et santé“, die das Rauchen “dans les lieux publics intérieurs ou fermés“ ausnahmslos verbietet, Andreas Auer, a.a.O., S. 14 und Vincent Martinet, La validité de l’initiative populaire cantonale 129, 7 avril 2006, veröffentlicht in: Rapport de la Commission législative chargée d’étudier la validité de l’initiative populaire 129, Secrétariat du Grand Conseil, 6 juin 2006 (www.ge.ch/grandconseil/data/texte/IN00129B.pdf).