Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten
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3.2 Ausnahmen vom Rauchverbot
Grundsätzlich sind alle Arbeitsplätze rauchfrei. Die Schaffung von speziellen Räumen zum Rauchen (so genannte Fumoirs) ist jedoch möglich. Der Bundesrat legt hierzu die Bedingungen fest. Damit der Grundsatz der rauchfreien Arbeitsplätze nicht verletzt wird, ist die Einrichtung solcher Fumoirs nur denkbar, wenn diese physisch von den rauchfreien Räumen abgetrennt sind. Im Idealfall wird vorgesehen, dass sie separat belüftet werden und – sofern es sich um Fumoirs im Hotellerie- und Gastgewerbe handelt – keine direkte Bedienung der Gäste angeboten werden darf. Ferner kann der Bundesrat Begleitmassnahmen zur Einrichtung von Fumoirs vorsehen (beispielsweise eine Informations- und Sorgfaltspflicht; finanzielle Entschädigungen; verstärkte Gesundheitskontrollen, usw.)
Ferner bestimmt der Bundesrat die Verhältnisse für jene Arbeitsplätze, wo Arbeitnehmende sich zur Ausübung ihrer Aufgaben zwangsläufig in abgeschlossenen Fumoirs aufhalten müssen. Insbesondere sind spezielle Regelungen für wohnungsähnliche Einrichtungen (Alternativen zur Privatwohnung), beispielsweise für Hotelzimmer oder öffentliche sowie private Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, soziale und medizinisch-soziale Einrichtungen sowie für Zwangsaufenthaltsorte vorzusehen.
Der Bundesrat kann jedoch auch andere Ausnahmen vorsehen, z.B. für Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Einzelbüros verfügen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für die Schaffung von Fumoirs erfüllt sind und die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch in keiner Weise beeinträchtigt oder belästigt werden.
3.3 Verwaltungsverfügungen, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Die Aufnahme eines Rauchverbots an Arbeitsplätzen im Arbeitsgesetz bedingt, dass die Regeln betreffend die Kontrolle und die Massnahmen bei Nichtbefolgung auch bei einem Verstoss gegen diesen Grundsatz gelten. Diese Bestimmungen finden sich in Artikel 50 bis 54 ArG (Verwaltungsverfügungen und -massnahmen bei der Kontrolle durch die Behörden oder bei Anzeigen) sowie in den Artikeln 55 bis 58 ArG (Verwaltungsrechtspflege).
Die Strafbestimmungen finden sich in den Artikeln 59 bis 62. Von Bedeutung sind insbesondere Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 60 Absatz 1 und 2, die Folgendes vorsehen: „Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz (…) vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt“ und „der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt; gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auch die fahrlässige Widerhandlung strafbar.“ Der Arbeitgeber wird nach diesen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse, der Arbeitnehmer mit Haft oder Busse bestraft.