Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten

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die Besucherinnen und Besucher der Lokalitäten (zum Beispiel die Kunden von Einkaufszentren, die Besucher und Patienten von Spitälern, die Gäste von Restaurants und Bars) vor dem passiven Rauchen geschützt. Die ins Auge gefasste Verschärfung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zugunsten der Arbeitnehmerschaft würde somit in der Tat eine Wirkung über die Schutzrichtung der Arbeitsgesetzgebung hinaus zeitigen: Überall wo jemand arbeitet, wäre das Rauchen dem Grundsatz nach untersagt.

Artikel 6 ArG Absatz 2ter erfasst hingegen nicht alle Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, da Ausnahmen vom Geltungsbereich des ArG existieren (Art. 2 bis 4 ArG). Die Gesundheitsschutzvorschriften des ArG sind unter anderem nicht anwendbar auf:

- Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion;

- Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion;

- Fischereibetriebe;

- private Haushaltungen;

- Personen geistlichen Standes;

- Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten;

- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Handelsreisende.

Ebenfalls keine Anwendung finden die Gesundheitsschutzvorschriften des ArG auf Familienbetriebe (Art. 4 ArG). Für Restaurants und Bars, die im Familienbetrieb geführt werden, gilt das Rauchverbot demnach nicht. Allerdings fallen nur wenige, kleinere Gastronomiebetriebe unter diese Kategorie.21

Für bestimmte Betriebs- und Personenkategorien, die bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen sind, gelten die Vorschriften über den Gesundheitsschutz dennoch. Sie sind z.B. anwendbar auf alle Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden (Art. 3a Bst. a ArG) oder auf einzelne Arbeitnehmerkategorien wie z.B. Lehrerinnen und Lehrer (Art. 3a Bst. b und c ArG), die ebenfalls vom persönlichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen sind. Für diese Personenkategorien würde die vorgeschlagene Änderung von Art. 6 ArG ebenfalls gelten.

Trotz der im ArG vorgesehenen Ausnahmen von dessen Geltungsbereich wird der weitaus grösste Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der neuen Regelung betroffen sein. In der Praxis wird Art. 2ter zudem zur Folge haben, dass all jene Restaurants und Bars, die nicht im Familienbetrieb geführt werden, ebenfalls grundsätzlich rauchfrei sind. Dasselbe gilt für sämtliche öffentlich zugänglichen Gebäude und Einrichtungen, in denen gearbeitet wird.

21 Aus einer Umfrage von GastroSuisse geht hervor, dass sechs Prozent der befragten Betriebe keine Angestellten haben. (GastroSuisse, Branchenspiegel 2005, S. 11.)