Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten
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Tabak und Tabakerzeugnissen gelten sollen. Artikel 8 der WHO-Tabakkonvention regelt den Schutz vor dem Passivrauchen und sieht Folgendes vor: „Die Vertragsparteien erkennen an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht.“ Und: „Jede Vertragspartei beschliesst in Bereichen bestehender innerstaatlicher Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht wirksame gesetzgeberische, ausführende, administrative und/oder sonstige Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an geschlossenen öffentlichen Orten und gegebenenfalls an sonstigen öffentlichen Orten, führt solche Massnahmen durch und setzt sich auf anderen Zuständigkeitsebenen aktiv für die Annahme und Durchführung solcher Massnahmen ein.“
Die WHO-Tabakkonvention wurde von 168 Staaten, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet und bisher von 135 Staaten, inklusive der Europäischen Gemeinschaft, ratifiziert. Sie trat am 27. Februar 2005 in Kraft. Die Schweiz beabsichtigt, sie in nächster Zeit zu ratifizieren.
Solange die Schweiz die Konvention nicht ratifiziert hat, ist sie für unser Land nicht verbindlich. Da die Konvention keine unmittelbar anwendbaren Bestimmungen enthält, müssen die auf nationaler Ebene als notwendig erachteten Änderungen noch eingeführt werden.
2.8 Die neue rechtliche Regelung im ArG
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision wird ein Paradigmenwechsel herbeigeführt. Statt der Freiheit des Rauchens wird die Freiheit des Nichtrauchens ins Zentrum gerückt. Ein totales Rauchverbot oder gar ein Konsumverbot wird nicht angestrebt. Es sollen jedoch jene Personen, die sich längere Zeit an bestimmten Orten aufhalten (Arbeitsplatz, öffentlich zugängliche Gebäude, Restaurants, etc.) und nicht dem Rauch anderer ausgesetzt sein wollen, vor dem unfreiwilligen Passivrauchen besser geschützt werden. Neu sollen diese Orte grundsätzlich rauchfrei sein. Die Stossrichtung der Vorlage entspricht den zahlreichen aktuellen Bestrebungen in den Kantonen und den verstärkten Forderungen der Bevölkerung nach rauchfreien Arbeitsplätzen.
Eine Regelung über das Arbeitsgesetz bietet sich deshalb an, weil damit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschützt werden. Zudem sind die meisten Räumlichkeiten, die der Allgemeinheit offen stehen, auch Arbeitsplätze. Vom Schutz vor dem Passivrauchen am Arbeitsplatz können deshalb auch alle anderen Personen, die sich an diesen Orten aufhalten, profitieren. Eine Revision von Artikel 6 ArG kann zudem mit geringem gesetzestechnischem Aufwand und in relativ kurzer Zeit vorgenommen werden. Sie trägt somit der Forderung der Bevölkerung nach raschem Handeln Rechnung. Ferner leiten auch die Gesetzgebungen der Nachbarländer das Rauchverbot hauptsächlich aus der Arbeitsgesetzgebung ab.
Rascher als eine Gesetzesrevision mag auf den ersten Blick eine ausschliessliche Verordnungsänderung scheinen. Der Grundsatz rauchfreier Arbeitsplätze muss jedoch gesetzlich verankert sein, um das Legalitätsprinzip und das Prinzip des Gesetzesvorrangs zu erfüllen. Auf Verordnungsebene wäre die Herbeiführung eines Paradigmenwechsels ausgeschlossen und nur eine beschränkte Verbesserung des