Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten

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Schliesslich verringert die Einführung eines Rauchverbots generell die Anzahl der Raucherinnen und Raucher, und die durchschnittliche Anzahl konsumierter Zigaretten pro Raucherin bzw. Raucher nimmt ab.24

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagene Revision von Art. 6 ArG ist mit dem europäischen Recht kompatibel.

Die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. Nr. L 183 vom 29/06/1989) lautet in Art. 5, § 1 wie folgt: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“. Gemäss Art. 6, § 1 „trifft der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen“ „ausgehend von folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung:

a) Vermeidung von Risiken;

b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken;

c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle...“ (Art. 6, §2).

In der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Massnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums (2003/54/EG) (ABl. Nr. L 22 vom 25.1.2003) werden die Mitgliedstaaten unter anderem aufgefordert, „auf geeigneter staatlicher oder nichtstaatlicher Ebene Rechtsvorschriften und/oder sonstige wirksame Massnahmen gemäss den nationalen Praktiken und Gegebenheiten einzuführen, die einen Schutz am Arbeitsplatz, in öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleisten“.

6 Verfassungsmässigkeit

Gestützt auf Artikel 110 BV kann der Bund Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zum Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite erlassen. Mit dieser Verfassungsgrundlage kann der Bund in Form von Verhaltensvorschriften auf allen Gebieten direkt und umfassend zugunsten des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Bestimmungen erlassen, unabhängig davon, ob es sich um den öffentlichen oder privaten Bereich handelt, so dass die Kompetenzbegründung für die arbeitsschutzrechtlichen Aspekte des Schutzes vor dem Passivrauchen gegeben ist.25

24 Vgl. Fichtenberg C., Glantz S.: Effect of smoke-free workplaces on smoking behaviour: systematic review. British Medical Journal 2002, 325, S. 188-191.

25 Vgl. dazu Bundesamt für Justiz, Rechtsgutachten vom 8. Mai 2003, Frage der Grundlagen für eine Bundesgesetzgebung zum Schutze vor dem Passivrauchen, VPB 68.81.