Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten

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2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Geltende Regelung

Auf Bundesebene wird der Schutz vor Passivrauchen über das Arbeitsrecht geregelt1: Artikel 6 des Arbeitsgesetzes2 (ArG) verpflichtet den Arbeitgeber, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.3 Unter Vorbehalt von Artikel 2 und 4 ArG gilt das Gesetz für alle privaten und öffentlichen Betriebe. Nicht eingeschlossen sind namentlich die Betriebe der Landwirtschaft, der Gärtnerei, der Fischerei und private Haushaltungen (Art. 2 Abs. 1 ArG) sowie Familienbetriebe (Art. 4 ArG). Für bestimmte Betriebs- und Personenkategorien, die bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen sind, gelten die Vorschriften über den Gesundheitsschutz dennoch.

Gestützt auf Artikel 6 ArG hat der Bundesrat in Artikel 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)4bestimmt, dass der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, dass nichtrauchende Angestellte durch das Rauchen anderer Personen nicht belästigt werden. Die Anwendung von Artikel 19 ArVG 3 erfordert nicht ein grundsätzliches Rauchverbot am Arbeitsplatz und ist mit Einrichtungen wie Lüftungen, Trennwänden, Raucherzonen etc. vereinbar. Sind solche Einrichtungen nicht machbar oder fühlen sich die nichtrauchenden Angestellten weiterhin vom Rauch belästigt, können sie vom Arbeitgeber als letzte Massnahme verlangen, dass er ein allgemeines Rauchverbot erlässt. Ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2006 präzisiert, dass die Schutzmassnahmen des Arbeitsgebers den Betriebsablauf und das Arbeitsklima im Betrieb nicht beeinträchtigen und keine Diskriminierung der Raucherinnen und Raucher darstellen sollen. Die Verhängung eines Rauchverbots sei aber stets zulässig, sofern es der Betriebssicherheit oder dem Schutz der nichtrauchenden Angestellten diene.5

In der Praxis wird nur sehr selten aufgrund von Artikel 19 ArGV 3 Anzeige erstattet und gegen Zuwiderhandlungen vorgegangen.6Ein Grund dafür, dass Arbeitnehmende ihre Rechte nicht geltend machen, mag darin liegen, dass sie unangenehme Konsequenzen am Arbeitsplatz – z.B. Mobbing durch Arbeitskollegen – befürchten. Ein weiterer Grund mag die mangelnde Kenntnis der geltenden Regelung bei den betroffenen Personen sein. Nur 40 Prozent der befragten Erwerbstätigen bejahten im Jahr 2004 die Frage, ob sie glauben, dass es zurzeit

1Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates zum Schutz vor Passivrauchen vom 10. März

2006, BBl 2006 3705 ff.

2Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel,

(Arbeitsgesetz, ArG); SR 822.11

3 Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) und Artikel 328 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) enthalten ähnliche Formulierungen. Vgl. dazu den Bericht des Bundesrates vom 10. März 2006, BBl 2006 3706 ff.)

4 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3);

5 Urteil 4C.354/2005/ruo.

6 Gestützt auf Artikel 342 Absatz 2 OR können Arbeitnehmende zur Durchsetzung der Gesundheitsvorschriften des Arbeitsrechts zu zivilrechtlichen Mitteln des Arbeitsvertragsrechts greifen.