Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/68: 04.476 Parlamentarische Initiative. Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen · 15 Seiten
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Passivrauscherschutzes realisierbar.19 Am bestehenden System würde sich grundsätzlich nichts ändern. Immer noch wäre es an den betroffenen Arbeitnehmenden sich zu beklagen, falls der Arbeitgeber keine Massnahmen zum Schutz vor dem Passivrauchen trifft.
Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung von Art. 6 ArG muss Art. 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz angepasst werden. Es wäre wünschenswert, dass der Bundesrat diese Anpassung rasch vornimmt, damit die Gesetzesrevision möglichst ein Jahr nach deren Verabschiedung durch das Parlament in Kraft treten kann.
Die vorgeschlagene Lösung ist nicht lückenlos, weil nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Personen, die sich in der Allgemeinheit offen stehenden Räumen aufhalten, vor dem Passivrauchen geschützt werden. Längerfristig ist aus Sicht der Kommission deshalb eine weitere gesetzliche Grundlage nötig, um den Passivraucherschutz definitiv zu regeln. Dies könnte beispielsweise im Rahmen einer Totalrevision des Lebensmittelrechts (Revision des Lebensmittelgesetzes, LMG20) erfolgen, um diesen Bereich eurokompatibel zu machen. Dabei müsste der Tabak aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen und ein entsprechendes neues Gesetz erarbeitet werden. Eine weitere gesetzliche Grundlage könnte allenfalls auch durch die Erarbeitung oder Revision anderer Spezialgesetze geschaffen werden, so zum Beispiel bei der Ausarbeitung eines Präventionsgesetzes.
3 Erläuterungen zur Änderung von Art. 6 ArG
3.1 Grundsatz und Geltungsbereich
Art. 6 ArG regelt die Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich des Gesundheitsschutzes. Der neu aufgenommene Absatz 2ter enthält zwei Teile:
In erster Linie hält er den Grundsatz des Rauchverbots an Arbeitsplätzen fest: Arbeitsplätze sind rauchfrei. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vor dem Passivrauchen zu schützen.
Ausserdem sieht dieser Absatz vor, dass dem Bundesrat in einem sinnvollen Rahmen Befugnisse übertragen werden: Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und sieht im Sinne der Verhältnissmässigkeit für bestimmte Arbeitsplätze spezielle Regelungen vor (vgl. Kapitel 3.2.).
Das ArG schützt grundsätzlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nicht Privatpersonen unter sich, die sich an einem öffentlich zugänglichen Ort aufhalten. Fast alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räume sind jedoch gleichzeitig auch Arbeitsplätze. Weil auch an diesen Arbeitsplätzen der Arbeitnehmerschutz gewährleistet werden muss, werden nicht nur die direkten Adressaten dieser Schutzmassnahmen – die Arbeitnehmenden – sondern als willkommener Nebeneffekt auch
19 Es könnte zum Beispiel in der ArGV 3 festgehalten werden, dass der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen hat, dass am Arbeitsplatz nicht geraucht wird. Würde auf Verordnungsstufe eine Verbotsnorm, wonach Rauchen am Arbeitsplatz ungeachtet der betrieblichen Verhältnisse untersagt ist, aufgenommen, würde die Verordnung eine restriktivere Regelung einführen als in Art. 6 Abs. 1 ArG vorgesehen. Das Prinzip des Gesetzesvorrangs wäre verletzt.
20 SR 817.0