Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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Aus schweizerischer Sicht ist der besondere Wert des in der UNO-Generalversammlung erzielten Konsenses über eine Definition des Nuklearterrorismus zu begrüssen. Als repräsentativstes Organ der UNO kommt der Generalversammlung beim Setzen von völkerrechtlichen Massstäben in der Terrorismusbekämpfung im Vergleich zu andern UNO-Organen eine spezielle Legitimation zu. Im Unterschied zu andern UNO-Organen, namentlich dem UNO-Sicherheitsrat, welcher in den letzten Jahren mit verschiedenen Resolutionen im Bereich des Terrorismus und Massenvernichtungswaffen (z.B. Resolutionen 1267, 1373 und 1540) mit teilweise legislativem Charakter die Bedeutung der UNO-Generalversammlung zu schmälern drohte, sind die von der Generalversammlung ausgehandelten internationalen Übereinkommen Ausdruck der Souveränität aller UNO-Mitgliedstaaten. Es liegt somit im Interesse der Schweiz, ihre Politik im Bereich der Terrorismusbekämpfung weiterzuverfolgen und Vertragspartei der vier völkerrechtlichen Instrumente der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit zu werden, deren Ratifikation bzw. Beitritt im vorliegenden erläuternden Bericht beantragt wird. Diese Entscheidung liegt auch ganz auf der Linie der internationalen Entwicklung für eine vertiefte Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im internationalen Kampf gegen das organisierte Verbrechen.

1.5.2 Keine Änderung des Schweizerischen Rechts

Die vier völkerrechtlichen Verträge, deren Ratifikation bzw. Beitritt in dieser Vorlage beantragt wird, sind mit der schweizerischen Gesetzgebung kompatibel und machen keine Anpassungen des innerstaatlichen Rechts erforderlich. Das schweizerische Recht kennt bereits heute verschiedene Strafbestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB),3 im Kernenergiegesetz (KEG),4 im Strahlenschutzgesetz (StSG),5 im Kriegsmaterialgesetz (KMG)6 sowie im Seeschifffahrtsgesetz (SSG),7 mit welchen die im neuen und im geänderten Übereinkommen sowie in den zwei Änderungsprotokollen genannten Deliktstatbestände auch in der Schweiz strafrechtlich erfasst werden können. Die meisten Bestimmungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe finden sich bereits in anderen Übereinkommen gegen den Terrorismus, welche die Schweiz ratifiziert hat. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der schweizerischen Rechtshilfegesetzgebung.

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7 SR 747.30