Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

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1.5.3 Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens und Zusammenfassung der Vorlagen in einer Sammelbotschaft

Nach Artikel 147 BV ist bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG)8 findet eine Vernehmlassung zu völkerrechtlichen Verträgen statt, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen. Dem fakultativen Referendum sind seit dem 1. August 2003 alle völkerrechtliche Verträge unterstellt, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 VlG ist zu anderen völkerrechtlichen Verträgen dann ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, wenn sie als Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite zu betrachten sind, oder wenn sie in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

Die vier völkerrechtlichen Verträge der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit, deren Ratifikation bzw. Beitritt gemäss dem Erläuternden Bericht beantragt wird, unterstehen dem fakultativen Referendum, da verschiedene ihrer Bestimmungen als wichtig angesehen werden müssen und nur in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden könnten, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen werden müssten.9 Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens wäre daher von Gesetzes wegen geboten. Die Ratifikation bzw. der Beitritt zu den vier Abkommen dieser Vorlage macht indes keine Anpassung an das Landesrecht erforderlich, da die Schweiz deren Bestimmungen bereits im innerstaatlichen Recht verankert hat. Gemäss den Leitlinien der Bundeskanzlei vom 30. August 2006 zur Konsolidierung der Praxis bei Vernehmlassungen zu völkerrechtlichen Verträgen könnte deshalb im Sinne von Artikel 2 VlG auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. Gleichwohl hat der Bundesrat die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens nach Artikel 3 Absatz 2 VIG beschlossen, da die vier völkerrechtlichen Instrumenten dieser Vorlage zur Bekämpfung des Terrorismus von grosser politischer Tragweite sind und daher auf ihre politische Akzeptanz überprüft werden müssen.

Die Form der Sammelbotschaft wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt. Sie rechtfertigt sich angesichts des sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Vorlagen und ihrer formellen Grundlage in einem Staatsvertrag. Dies erlaubt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Vernehmlassung sowie zu einem späteren Zeitpunkt dem Parlament und seinen Kommissionen eine kohärente politische Würdigung bzw. Diskussion, ohne über jede Vorlage einzeln befinden zu müssen.

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SR 172.061.

9 Vgl. hierzu ausführlich unten Ziff. 8.1.