Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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11. Septembers und die zunehmenden Diskussionen über die Möglichkeit der terroristischen Verwendung von Massenvernichtungswaffen vermochten vorerst keine Bewegung in die Verhandlungen für ein Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus zu bringen.
Der Durchbruch in den Verhandlungen gelang erst, als der UNO-Generalsekretär in seinem Reformbericht vom 21. März 2005 („In grösserer Freiheit: Auf dem Weg zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechten für alle“) unmissverständlich eine sofortige Verabschiedung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus gefordert hatte. Am 1. April 2005 verabschiedete der Ad-hoc-Ausschuss das Übereinkommen, nachdem einige Tage zuvor zur Frage des Ausschlusses regulärer Streitkräfte vom Anwendungsbereich des Übereinkommens sowie zur Frage der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Nuklearwaffen Konsens hatte erzielt werden können. Am 13. April 2005 verabschiedete die UNO-Generalversammlung das Übereinkommen im Konsensverfahren.16 Am 14. September 2005 unterzeichnete der damalige Bundespräsident Samuel Schmid das Übereinkommen im Rahmen des Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs anlässlich des UNO-Millennium+5-Gipfels in New York.
Die Schweiz war von Beginn an aktiv und vollberechtigt an den Verhandlungen zum Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus vertreten. Sie brachte namentlich zwei Änderungseinträge ein, welche zum einen das Verhältnis dieses Übereinkommens zum humanitären Völkerrecht klären sowie auch dem Aspekt der Prävention von Nuklearterrorismus mehr Gewicht verleihen sollten.
2.1.3 Verhandlungsergebnis
Beim Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus handelt es sich um das erste universelle Vertragswerk gegen den Terrorismus, welches die UNO-Generalversammlung seit den Anschlägen vom 11. September 2001 verabschiedet hat. Als dreizehntes bereichsspezifisches Übereinkommen gegen den Terrorismus gehört es zum universellen rechtlichen Rahmen bei der Terrorismusbekämpfung und ergänzt die bisherigen zwölf Anti-Terrorismus-Übereinkommen der UNO, welche die Schweiz alle ratifiziert hat. Es erfüllt die Anliegen und Anforderungen der Schweiz.
2.1.4 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens
Das Übereinkommen will in erster Linie sicherstellen, dass die Vertragsstaaten innerstaatlich über effektive Strafgesetze zur Verfolgung nuklearterroristischer Handlungen besitzen. Weiter möchte es den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zur Verhinderung und Aufdeckung solcher Handlungen verbessern sowie die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen gewährleisten. Es regelt überdies auch die Rückgabe beschlagnahmten Nuklearmaterials.
16 Vgl. Resolution der UNO-Generalversammlung (A/RES/59/290, Annex) vom 13. Apr. 2005.