Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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2 Internationales Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
2.1 Grundzüge des Übereinkommens
2.1.1 Ausgangslage
Die Bedrohung durch nuklearterroristische Handlungen ist nicht neu, geriet jedoch durch Medienmitteilungen über Beschlagnahmungen von geschmuggeltem radioaktivem Material zunehmend in die Öffentlichkeit. Zudem veranschaulichte die Verstrahlung eines ehemaligen russischen Agenten mit Polonium 210 in London, welch verheerenden Schaden radioaktive Strahlung anrichten kann. Weiter ist in den vergangenen Jahren die Zahl der Staaten gestiegen, welche trotz den internationalen Bemühungen der Staatengemeinschaft zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Atomwaffen nuklear aufgerüstet haben oder welche kurz davor stehen. Damit steigt auch das Risiko des Transfers von nuklearem Know-how an Terroristen. Da es zudem auch für Private immer einfacher wird, radioaktives Material beschaffen zu können, sind die Schweiz sowie ihre Bürgerinnen und Bürger im In- und Ausland einem zunehmenden Risiko ausgesetzt. Auf politischer Ebene haben sich im Jahre 2006 namentlich die G8 („Globale Initiative zur Bekämpfung des Nuklearterrorismus“),10 die IAEO und die OSZE verstärkt mit der Thematik befasst. Auf der Ebene der UNO nimmt die bereits erwähnte Non-Proliferation-Resolution 1540 des Sicherheitsrates die Mitgliedstaaten seit einigen Jahren in die Pflicht, und auf der Agenda der Generalversammlung steht weiterhin das Traktandum „Massnahmen zur Verhinderung des Erwerbs von Massenvernichtungswaffen durch Terroristen“.11
Der „Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2005“ des Bundesamtes für Polizei vom Mai 2006 kommt zum Schluss, dass es bis heute zwar keinen Anschlag mit einer so genannten schmutzigen Bombe, also mit einem Sprengkörper mit radioaktiver Ummantelung, gab, das Interesse dschihadistischer Terroristen an solchen Waffen indes bestehen bleibt. Der Dienst für Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei klärte 2004 präventiv Schweizer Verwicklungen ins Netzwerk des „Vaters“ der pakistanischen Atombombe, Dr. Abdul Qadeer Khan, ab, besonders hinsichtlich Exporten zugunsten des libyschen Nuklearprogramms. Im Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz12 und das KMG. Die Untersuchung dauert seit 2004 an und führte zur Verhaftung dreier Mitglieder einer Familie. Ähnliche Verfahren gegen Personen des Khan-Netzwerks sind in mehreren Ländern
10 Bereits im Jahre 2002 wurde am Gipfel von Kananaskis 2002 die „Globale G8-Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“ ins Leben gerufen, welcher sich die Schweiz im Mai 2003 anschloss. 11 Vgl. Resolution der UNO-Generalversammlung (A/RES/61/86) vom 6. Dez. 2006.
12 SR 946.202.