Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Artikel 3 bis 17 und 19 bis 28 des Übereinkommens entsprechen weitgehend Bestimmungen anderer UNO-Übereinkommen gegen den Terrorismus, namentlich dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial17 sowie dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge.18 Die Schweiz hat diese Übereinkommen bereits ratifiziert und die landesrechtlichen Voraussetzungen für ihre Umsetzung geschaffen. Das Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus enthält dementsprechend keine neuartigen Verpflichtungen für die Schweiz.
Im Unterschied zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens gegen Nuklearterrorismus weiter gefasst. So ist es nicht auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial beschränkt, das sich im internationalen Nukleartransport befindet. Es bestraft neben dem Missbrauch von waffenfähigem Nuklearmaterial auch die verbrecherische Verwendung von anderem Radioaktivmaterial, das wegen seiner Strahlung für Mensch und Umwelt gefährlich ist. Allerdings enthält das Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, spezifische präventive Massnahmen zum Schutz von Nuklearanlagen und –material zu treffen. Es enthält lediglich einen Aufruf an die Staaten, die entsprechenden Empfehlungen der IAEO zum Schutz von radioaktivem Material zu berücksichtigen.
Im Vergleich zum Übereinkommen gegen terroristische Bombenanschläge sind in Bezug auf das strafbare Verhalten nur geringe Unterschiede festzustellen, ist doch das Übereinkommen gegen terroristische Bombenanschläge auch anwendbar, wenn Strahlung oder radioaktive Substanzen freigesetzt, verbreitet oder zur Wirkung gebracht werden. Das Übereinkommen gegen Nuklearterrorismus erfasst zusätzlich den Besitz und die Herstellung von Nuklearmaterial zu terroristischen Zwecken sowie die Drohung, aus terroristischen Motiven Nuklearanschläge zu begehen.
Das Übereinkommen verfügt im Unterschied zu anderen internationalen Abkommen nicht über einen Kontrollmechanismus mit der Pflicht zur regelmässigen Berichterstattung oder mit Überprüfungskonferenzen.
2.1.5 Würdigung
Das Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen liegt in der von unserem Land verfolgten Linie der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung bei der internationalen Verbrechensbekämpfung. Es will verhindern, dass Massenvernichtungswaffen, welche unterschiedslos militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile Objekte treffen und die Zahl der Opfer aufgrund der hohen Zerstörungskraft sowie möglicher Langzeitfolgen ins Unermessliche steigern können, in die Hände von Terroristen gelangen. Die Schweiz ist bisher glücklicherweise von solchen Anschlägen weitgehend verschont worden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie selbst von terroristischen
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