Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Gruppierungen als Planungs- oder Finanzierungsbasis genutzt wird. Sie ist deshalb gehalten, sich im Kampf gegen den Terrorismus international solidarisch zu zeigen. Bei der Bekämpfung einer der potentiell tödlichsten Formen des Terrorismus kann es sich die Schweiz nicht leisten, im internationalen Abseits zu stehen. Mit der Ratifikation des Übereinkommens setzt sie ein klares Signal und nimmt nach aussen eine unmissverständliche Haltung ein.

2.2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln des Übereinkommens

2.2.1 Artikel 1 (Definitionen)

Die Definition von radioaktivem Material nach Absatz 1 ist sehr allgemein gehalten. Die Begriffsbestimmungen und der Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994,19 Anhang I und II, decken die Definition des Übereinkommens vollumfänglich ab. Die Definition von Kernmaterial nach Absatz 2 entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004.20 Die Definition von Kernanlage nach Absatz 3 wird durch die Begriffsbestimmung im KEG21 abgedeckt. Der Begriff Vorrichtung nach Absatz 4 wird durch den Geltungsbereich von Artikel 2 des StSG22 abgedeckt.

2.2.2 Artikel 2 (Straftatbestand)

Artikel 2 listet als zentrales Element des Übereinkommens eine Reihe von Vergehen auf, die unter den Begriff nuklearterroristische Handlungen fallen. Er ahndet den Besitz von radioaktivem Material, die Anfertigung oder den Besitz radioaktiver Vorrichtungen, die Verwendung von radioaktivem Material oder einer Vorrichtung, sowie die Verwendung oder Beschädigung einer Kernanlage. Bedrohung, Versuch, Anstiftung und Mittäterschaft sind ebenfalls strafbar. Der Urheber muss zudem in der Absicht handeln, den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person bzw. bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen. Im Gegensatz zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen (Art. 2 Abs. 5)23 findet dieses Übereinkommen neben für zivile Zwecke genutztes Nuklearmaterial auch auf militärisch genutztes Nuklearmaterial Anwendung.

Das beispielsweise jüngst gegen einen ehemaligen russischen Agenten eingesetzte Polonium 210 wurde zwar nicht im Zusammenhang mit einer Nuklearexplosion verwendet, sein Gebrauch erfüllt im konkreten Fall indes die Voraussetzung des Übereinkommens in Bezug auf den Tatbestand der Verwendung einer Vorrichtung zur Verbreitung radioaktiven Materials in der Absicht, den Tod oder eine schwere

19

SR 814.501.

20

SR 732.11.

21

SR 732.1.

22

SR 814.50.

23 Siehe unten Ziff. 3.2.4.