Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
5.1.2 Verlauf der Verhandlungen zur Änderung des Protokolls
Die Verhandlungen über das Änderungsprotokoll zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind gleichzeitig mit den Verhandlungen über das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geführt worden und haben inhaltlich keinen Grund zu Meinungsverschiedenheiten geboten. Das Änderungsprotokoll wurde am 14. Oktober 2005 an einer diplomatischen Konferenz der Mitgliedstaaten unter Teilnahme der Schweiz verabschiedet.97
5.1.3 Verhandlungsergebnis
Das ursprüngliche SUA-Protokoll von 1988 und das Änderungsprotokoll von 2005 werden von den Vertragsparteien als eine einzige Übereinkunft angewendet, welche den Titel „Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden“ trägt und kurz als „SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005“ bezeichnet wird.
Das Verhandlungsergebnis erfüllt die Anliegen der Schweiz in Bezug auf die Bestimmtheit der neuen Straftatbestände. Wie bereits beim SUA-Übereinkommen 2005 werden auch hier98 Streitkräfte vom Anwendungsbereich des Protokolls ausgenommen, im Gegensatz zu anderen Anti-Terrorübereinkommen der UNO indes nicht durch einen jeweils von der Schweiz verlangten Zusatz ergänzt, wonach diese Ausnahme nicht zur Straflosigkeit führen darf. Es ist deshalb beabsichtigt, anlässlich des Beitritts der Schweiz zum Übereinkommen eine entsprechende Erklärung abzugeben.99
5.1.4 Überblick über den Inhalt des Änderungsprotokolls
Feste Plattform können nicht nur als Angriffsobjekt, sondern auch als Waffenträger, oder Waffenstellung missbraucht werden. Das Änderungsprotokoll will in erster Linie sicherstellen, dass die Vertragsstaaten innerstaatlich über effektive Strafgesetze zur Verfolgung terroristischer Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen besitzen und soweit wie möglich zusammenarbeiten, um die vom SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005 erfassten widerrechtlichen Handlungen zu verhüten und zu bekämpfen.
Als neue Straftatbestände enthält das Änderungsprotokoll insbesondere:
97 LEG/CONF.15/22.
98 bis Vgl. den Verweis in Art. 2 des Änderungsprotokolls betreffend Anwendbarkeit von Art. 2 des SUA-Übereinkommens 2005 auf das SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005.
99 Vgl. hierzu ausführlich oben Ziff. 4.2.2.