Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/78: Ratifikation eines Übereinkommens und der Änderung eines Übereinkommens sowie Beitritt zu zwei Änderungsprotokollen der UNO zur Bekämpfung terroristischer Handlungen gegen die nukleare und maritime Sicherheit · 62 Seiten
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5 Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
5.1 Grundzüge des Änderungsprotokolls
5.1.1 Ausgangslage
5.1.1.1 Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Das Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel91 befinden wurde gleichzeitig mit dem SUA-Übereinkommen von 1988 angenommen.92 Das Übereinkommen und das Protokoll bilden eine Einheit. Weil feste Plattformen auf dem Festlandsockel nicht mit schwimmendem Gerät vergleichbar sind, aber ebenfalls von terroristischen Angriffen bedroht sein können, einigte sich die diplomatische Konferenz im Jahre 1988, diesen Gesichtspunkten in einem separaten Protokolls Rechnung zu tragen. Die Schweiz hatte das Protokoll von 1988 am 12. März 1993 ratifiziert.93 Am 10. Juni 1993 trat es für sie in Kraft. Ende 2006 umfasste das Protokoll von 1988 132 Vertragsstaaten.
5.1.1.2 Entwicklungen seit 1988
Die Zunahme der terroristischen Bedrohung94 nicht nur zu Land und zu Luft, sondern auch zur See, machte eine Anpassung des internationalen rechtlichen Rahmens zum Schutz von festen Plattformen notwendig. Diese erfolgte durch das vorliegende „SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005“. Bis zum Ende der Unterzeichnungsperiode am 13. Februar 2007 hatten achtzehn Staaten dieses Änderungsprotokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.95 Die UNO-Generalversammlung hat die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, das Änderungsprotokoll als eine Angelegenheit von Priorität zu ratifizieren.96
91Der Festlandsockel ist der in der Regel bis zu 200 Seemeilen von der Küste entfernte Abschnitt
zwischen Küstenmeer und der Hohen See (vgl. im Einzelnen die Definition in Art. 76 des UNO-Seerechtsübereinkommens von 1982).
92Vgl. zur Ausgangslage oben Ziff. 4.1.1.1.
93
SR 0.747.711.
94 Vgl. hierzu oben Ziff. 4.1.1.2. 95 Australien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Italien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, USA und Vereinigtes Königreich.
96 Vgl. Resolution der UNO-Generalversammlung (A/RES/61/40) vom 4. Dez. 2006.