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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten
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Luftfahrtgesetz 748.0
Art. 57 Abs. 1 und 3
1 Das Departement erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.
3 Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes.
Art. 60 Abs. 1 und 1bis (neu)
1 Folgende Personen bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des Bundesamtes:
a. die Führer von Luftfahrzeugen;
b. das zur Führung eines Luftfahrzeuges erforderliche Hilfspersonal, insbesondere Navigatoren, Bordfunker und Bordmechaniker;
c. Personen, die Luftfahrtpersonal ausbilden;
d. das Flugsicherungspersonal.
1bis Die Erlaubnis wird befristet.
Art. 61
Aufgehoben
Art. 70 Abs. 1
1 Der Halter eines im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs muss gegen die Folgen seiner Haftpflicht als Luftfahrzeughalter versichert sein. Vorbehalten bleibt Artikel 71.
Art. 75 Abs. 1 und 5
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und Tieren, über die Haftpflicht des Transportführers gegenüber den Fluggästen und den Verfrachtern und über die Versicherungspflicht. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Vorschriften.
5Aufgehoben
Art. 91 II. Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz eine mit einer schwereren Strafe bedrohte Tat vorliegt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: