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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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748.0 Luftfahrt

a. Verkehrsregeln verletzt;

b. ein Luftfahrzeug führt, ohne die dazu notwendigen Ausweise zu besitzen;

c. ein Luftfahrzeug betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;

d. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung für strafbar erklärt ist;

e. gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst;

f. eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist.

2 Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-c ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

3 Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 103b-d

Aufgehoben

Art. 107a IIIa. Datenschutz 1. Bearbeitung von Personendaten

1 Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.

2 Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, betreffend:

a. Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),

b. Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vor- und Unfälle),

c. Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);

d. administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach diesem Gesetz.

3 Die bearbeiteten Daten können von Personen stammen, die tätig sind für:

a. schweizerische Luftverkehrsunternehmen;