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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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748.0 Luftfahrt

3 Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Das Reglement ist vom Departement zu genehmigen.

4 Die Kommission orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 26a Abs. 2

2 Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Schlussberichtes wesentliche neue Tatsachen zum Vorschein, so nimmt die Kommission von sich aus oder auf Antrag das Verfahren wieder auf.

Art. 26b Abs. 1, 3 und 4

1 Der Bundesrat regelt das Untersuchungsverfahren.

3 Im Übrigen ist die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 anwendbar, soweit nicht Besonderheiten des Untersuchungsverfahrens Abweichungen erfordern.

4Aufgehoben

Art. 26c Abs. 4

4 Die Kosten der Kommission werden vom Bund getragen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26d (neu) h. Personal

1 Die Direktion und die Mitarbeitenden unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal und sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versichert.

Art. 27 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:

a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;

3 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 29 Abs. 1bis (neu) und 4

1bis Das Bundesamt kann die Zuständigkeit, in dringenden Fällen einzelne Bewilligungen zu erteilen, an den Flugplatzhalter übertragen, sofern dieser damit einverstanden ist.