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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten
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748.0 Luftfahrt
Art. 3b Einleitungssatz und Bst. d-g
Das Bundesamt kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:
d. die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, insbesondere über die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder –befugnisse auf die ausländische Luftfahrtbehörde oder internationale Einrichtungen;
e. Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte;
f. die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;
g. die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.
Art. 4 Abs. 1
1 Das Bundesamt kann einzelne Aufsichtsbereiche oder -befugnisse an Flugplatzleitungen und mit deren Einverständnis an Kantone, Gemeinden oder geeignete Organisationen und Einzelpersonen übertragen.
Art. 5 und 6 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 6b (neu) 6. Gebühren und Aufsichtsabgabe
1 Das Bundesamt erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.
2 Es erhebt von den der Aufsicht unterstellten Unternehmen eine jährliche Aufsichtsabgabe zur Deckung von 40–60% der Aufsichtskosten.
3 Die Aufsichtsabgabe setzt sich zusammen aus einer Grundabgabe und einer variablen Abgabe.
4 Die Grundabgabe deckt die Aufsichtskosten, welche für alle Abgabepflichtigen regelmässig und unabhängig von ihrer Unternehmensgrösse und der Art ihrer Tätigkeit anfallen.
5 Die variable Abgabe wird bemessen:
a. für Flugplätze und für Erbringer von Flugsicherungsdiensten: nach der Anzahl Flugbewegungen;
b. für Luftverkehrsunternehmen: nach den Passagier- und Frachtzahlen;