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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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748.0 Luftfahrt

Kosten durch die Gebühren gedeckt werden dürfen. Dabei trägt er den Möglichkeiten des Flughafenhalters Rechnung, in anderen als den unmittelbar für den Flugbetrieb notwendigen Geschäftszweigen Erträge zu erzielen.

6 Die Gebühren bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.

Art. 39a (neu) 12. Koordination von Zeitnischen

1 Der Bundesrat regelt die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf den Flughäfen. Er richtet sich dabei nach den für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen.

2 Das Bundesamt bezeichnet die für die Slotkoordination zuständige Stelle. Es kann die Slotkoordination Privaten übertragen.

Art. 41 Abs. 1 und 1bis

1 Für die Erstellung und für die Änderung eines Luftfahrthindernisses ist eine Bewilligung erforderlich.

1bis Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende Luftfahrthindernisse zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt anzupassen.

Art. 42 IV. Beschränkung des Grundeigentums a. Allgemein

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Bauten und andere Hindernisse in einem bestimmten Umkreis von Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen oder in einem bestimmten Abstand von Flugwegen nur errichtet werden dürfen, wenn sie die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigen (Sicherheitszonen).

2 Er kann Sicherheitszonen auf schweizerischem Hoheitsgebiet auch für Flughäfen, Flugsicherungsanlagen oder Flugwege im Ausland vorschreiben.

3 Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Dieser enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen zugunsten des Flughafens. Der Flughafenhalter hört die Regierungen der interessierten Kantone und das Bundesamt an.

4 Für die Flughäfen im Ausland gilt Absatz 3 sinngemäss; an Stelle des Flughafens handelt das Bundesamt.

Art. 43 Abs. 1, 3 und 4

1 Der Sicherheitszonenplan ist unter Ansetzung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen, und zwar