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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten
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748.0 Luftfahrt
Art. 49 (neu) VI. Kosten der Flugsicherung
1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben für die Sicherung der Streckenflüge und der An- und Abflüge auf Flugplätzen Gebühren.
2 Sie legen fest:
a. die Gebühren für die Streckenflugsicherung: nach den Vorgaben des internationalen Rechts;
b. die Gebühren für die An- und Abflugsicherung: zur Hauptsache nach folgenden Kriterien:
1. Kategorie des Flugplatzes;
2. höchstzulässiges Abfluggewicht des Luftfahrzeugs.
3Für jede Flugplatzkategorie können einheitliche Gebührensätze festgelegt werden. In diesem Fall dürfen die Gebühren für die An- und Abflugsicherung nur zur Deckung der Kosten der betreffenden Flugplatzkategorie verwendet werden.
4 Der Bundesrat kann für Flugplatzkategorien oder für einzelne Flugplätze eine Mindestquote der Flugsicherungskosten festlegen, die durch die Gebühren für die An- und Abflugsicherung zu finanzieren ist. Dabei trägt er anderen Finanzierungsmöglichkeiten der Leistungserbringer, namentlich den Beiträgen der Standortkantone oder -gemeinden oder Privater, Rechnung.
5 Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.
6 Der Bundesrat legt fest:
a. die Flugplatzkategorien;
b. welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind;
c. welche Flugsicherungskosten der Bund trägt.
Art. 56 III. Ausweise
1 Das Bundesamt bescheinigt für die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge:
a. die Eintragung: im Eintragungszeugnis;
b. die Lufttüchtigkeit: im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in der Fluggenehmigung;
c. die Lärm- und die Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb: im Lärm- und Schadstoffzeugnis;
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Erteilung, die Gültigkeitsdauer, die Erneuerung und den Entzug der Ausweise. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen.