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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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Luftfahrtgesetz 748.0

b. ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;

c. Herstellerbetriebe;

d. Instandhaltungsbetriebe;

e. Betreiber von Infrastrukturanlagen;

f. Erbringer von Flugsicherungsdiensten.

4 Die Dienste der zivilen und der militärischen Flugsicherung können zur Erhöhung der Sicherheit in der Luftfahrt bei Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.

5 Die datenbearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich der besonders schützenswerten Daten und der Persönlichkeitsprofile, bekannt geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten.

Art. 107b (neu) 2. Zugriffsrechte

1 Die im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Art. 52ff.) enthaltenen Personendaten sind öffentlich und können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

3 Die Unfalluntersuchungskommission hat auf die Personendaten des in der zivilen Luftfahrt tätigen Personals mittels Abrufverfahren Zugriff.

Art. 108a (neu) IVa. Grundlegende Anforderungen an die Sicher-

heit im Luftverkehr

1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit im Luftverkehr fest. Er orientiert sich dabei an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen und berücksichtigt den international anerkannten Stand der Technik sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit.

2 Er kann technische Normen bezeichnen, bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

3 Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften, insbesondere das Bezeichnen der technischen Normen, dem Bundesamt übertragen.

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