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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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Luftfahrtgesetz 748.0

4 Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.

Art. 36d Abs. 1

1 Das Bundesamt übermittelt Gesuche um Änderungen des Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

Art. 37 Abs. 1bis (neu)

1bis Der Bundesrat kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen sind.

Art. 37d Randtitel und Abs. 1

Einladung zur Stellungnahme, Publikation und Auflage

1 Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verkürzen oder verlängern.

Art. 39 11. Flughafengebühren

1 Der Flughafenhalter kann für die Benützung und den Zugang zu den dem Flugbetrieb dienenden Flughafenanlagen, einschliesslich der flugbetriebsspezifischen Sicherheitskontrollen, mittels Verfügung Gebühren erheben.

2 Er legt die Gebühren zur Hauptsache nach folgenden Kriterien fest:

a. höchstzulässiges Abfluggewicht des Luftfahrzeugs;

b. Passagierzahl;

c. Lärmerzeugung;

d. Schadstoffemission.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass bei der Bemessung die Auslastung der Anlagen zum Zeitpunkt der Nutzung zu berücksichtigen ist.

4 Der Gebührenanteil für die Sicherheitskontrollen muss die entsprechenden Kosten decken. Er muss gesondert in Rechnung gestellt und in der Buchhaltung ausgewiesen werden. Kostenunter- und -überdeckungen sind auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragen.

5Für die übrigen Gebührenanteile legt der Bundesrat fest, aufgrund welcher Kosten sie zu berechnen sind und in welchem Umfang diese