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Vernehmlassung 2006/81: Erste Teilrevision des Luftfahrtgesetzes · 12 Seiten

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Luftfahrtgesetz 748.0

c. für Herstellerbetriebe, Instandhaltungsbetriebe und Flugschulen: nach dem Bruttoertrag.

6 Der Berechnung der Aufsichtsabgabe werden die Zahlen des Vorjahres zugrunde gelegt.

7 Der Bundesrat legt namentlich die Gebührenansätze, den Deckungsgrad der Aufsichtsabgabe und die anrechenbaren Aufsichtskosten fest.

Art. 8 Randtitel und Abs. 1, 2 und 7

2. Flugplatzpflicht, Aussenlandungen

1 Luftfahrzeuge dürfen nur auf Flugplätzen abfliegen oder landen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Bauten und Anlagen, die die Landung von Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandung) ermöglichen oder erleichtern, zulässig sind. Das Raumplanungs- und das Baurecht sind jedoch einzuhalten.

7 Das Bundesamt kann für Aussenlandungen im Gebirge Flugräume oder Flugwege vorschreiben. Es hört vorgängig die Regierungen der interessierten Kantone an.

Art. 8a (neu) 2a. Luftraumstruktur

Das Bundesamt legt die Luftraumstruktur fest.

Art. 25 b. Unfalluntersuchungsstelle

1 Zur Durchführung der Untersuchungen besteht eine dem Departement angegliederte Untersuchungsstelle unter der Leitung der Unfalluntersuchungskommission.

2 Die Unfalluntersuchungsstelle erstellt zu jeder Untersuchung einen Bericht.

3 Sie koordiniert ihre Untersuchungen mit den für andere Verfahren zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Art. 26 c. Unfalluntersuchungskommission

1 Der Bundesrat bestellt die Unfalluntersuchungskommission bestehend aus höchstens 9 Mitgliedern; er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2 Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement. Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat.